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Restaurantleistungen: Anweisungen aufgrund geänderten Umsatzsteuersatzes

23.12.2025

Zum 01.01.2026 wird der ermäßigte Steuersatz auf Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen wieder eingeführt. In diesem Zusammenhanginformiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass(UStAE).

Nach Abschnitt 10.1 Absatz 11 werde folgender Absatz 12angefügt: "(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes fürRestaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe vonGetränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung desGesamtkaufpreises von so genannten Kombiangeboten aus Speisen inklusiveGetränken (zum Beispiel Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränkeentfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird."

Abschnitt 12.16 Absatz 12 Satz 2 werde wie folgt gefasst: "Eswird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallendeEntgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird."

Laut BMF sind die Grundsätze seines Schreibens auf alleUmsätze ab dem 01.01.2026 anzuwenden. Zur Vermeidung vonÜbergangsschwierigkeiten werde es aber nicht beanstandet, dass auf Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 Prozentangewandt wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 -S 7220/00023/014/027

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