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Rentner: Immer häufiger in der Steuerpflicht

11.03.2021

Rentner sollten sich jedes Jahr aufs Neue fragen, ob sie Steuern zahlen müssen und ob eine Steuerklärung Pflicht ist. "Zumindest sollten sie nicht einfach davon ausgehen, dass das Finanzamt sie bisher nicht behelligt hat und es auch künftig nicht tun wird", rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Durch Rentenerhöhungen oder Veränderung der persönlichen Verhältnisse könnten sie in die Steuerpflicht gerutscht sein.

Noch müsse die Mehrheit der rund 20 Millionen Rentner aber keine Steuern zahlen, beruhigt Bauer – auch, wenn es in 2020 eine ordentliche Erhöhung gegeben habe: Zum 01.07.2020 sei die Rente im Rentengebiet West um 3,45 Prozent und im Rentengebiet Ost um 4,20 Prozent gestiegen. Wer 2020 ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, könne auf den Seiten des BVL in einer Tabelle ablesen, ob Steuern anfallen. Maßgeblich sei die Bruttorente (inklusive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie das Jahr des Rentenbeginns. Hat die Rente 2005 oder früher begonnen, betrage der Rentenfreibetrag 50 Prozent, so der BVL. Für jeden späteren Rentenjahrgang werde er abgeschmolzen. Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 liege der steuerfreie Teil der Rente nur noch bei 20 Prozent.

Allerdings würden 2020 durch die Rentenerhöhung rund 63.000 Rentner mit Steuern belastet, schätze die Bundesregierung. "In diesen Fällen werden in der Regel nicht mehr als 50 Euro an Steuern fällig", rechnet Bauer vor. Anders als die anfängliche Rente sei die reguläre Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Der festgeschriebene, persönliche Rentenfreibetrag gelte für die gesamte Laufzeit der Rente.

Um die Steuerlast zu senken, sollten laut Bauer daher alle Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Rentner könnten zahlreiche Ausgaben abziehen, wie zum Beispiel Spenden, Kosten für Medikamente, Brillen oder anerkannte Therapien sowie Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Handwerkerarbeiten im Haushalt. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung seien ebenfalls abzugsfähig. Werden keine höheren Aufwendungen erklärt beziehungsweise nachgewiesen, berücksichtige das Finanzamt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Für Sonderausgaben gelte ein Pauschbetrag von 36 Euro. Bis spätestens 02.08.2021 müsse die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt sein. Bis zum 28.02.2022 sei Zeit, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater die Erklärung übernimmt.

"Aktuell werden mitunter 90-Jährige aufgefordert, rückwirkend ab dem Jahr 2016 Steuererklärungen nachzuholen", berichtet Bauer. Grundsätzlich könne das Finanzamt für die letzten sieben Jahre zur Abgabe einer Erklärung auffordern. Außerdem würden nach 15 Monaten Karenzzeit 0,5 Prozent Zinsen je vollen Verspätungsmonat fällig. Allerdings sei die Höhe der Zinsen umstritten, so Bauer. Das Bundesverfassungsgericht müsse klären, ob das in Zeiten der Niedrigzinsen noch angemessen ist. Hinzu komme für Steuernachzahlungen ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat. Besser sei es, vorher die Notbremse zu ziehen.

Wer ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente bezieht, habe bis zu bestimmten Beträgen keine Steuernachzahlung zu befürchten. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gölten jeweils die doppelten Beträge als steuerfreie Renteneinnahmen. Weil bei der Berechnung nur die Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt wurden, könnten bei weiteren steuermindernden Aufwendungen auch höhere Rentenbezüge steuerfrei bleiben.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 10.03.2021

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