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Rentenbeiträge: Ab 2023 voll absetzbar
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat angekündigt, dass Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein sollen. Ziel der Bundesregierung ist es laut Bundesfinanzministerium (BMF), insbesondere auch für zukünftige Rentenjahrgänge eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
Die Regierungsparteien hätten sich im November 2021 im Koalitionsvertrag auf eine entsprechende Anpassung verständigt. Danach solle der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan erst ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem einigten sie sich laut BMF darauf, dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen soll als bisher vorgesehen.
Die geplanten Neuregelungen knüpften an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.05.2021 an. In seinen Urteilen habe der BFH die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung erneut als verfassungskonform bestätigt. In den entschiedenen Fällen habe aber keine "doppelte Besteuerung" der Alterseinkünfte vorgelegen. Künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, so der BFH. Mit seinen Entscheidungen habe der BFH erstmals die konkreten Berechnungsparameter für eine etwaige "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung festgelegt, erläutert das BMF. Mit den nun angekündigten Gesetzesänderungen solle ein Beitrag dazu geleistet werden, eine mögliche "doppelte Besteuerung" auch für die Zukunft zu vermeiden.
Hintergrund des Urteils des BFH sei eine 2005 begonnene Umstellung des Systems der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung. Diese umfasse Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen ("Rürup"-Renten). Mit dem Alterseinkünftegesetz werde die damalige so genannte vorgelagerte Besteuerung in einer langen Übergangsphase schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Dieser Begriff bedeute: Im Erwerbsleben ließen sich die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Die aus diesen Aufwendungen resultierenden Renten würden dann in der Auszahlungsphase vollständig in die Besteuerung einbezogen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 13.01.2022