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Remote-Cities: Sind keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten

30.01.2026

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführterso genannter Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann eineigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oderselbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)darstellt. Das setze eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaßan organisatorischer Selbstständigkeit voraus, hält das Bundesarbeitsgericht(BAG) fest.

Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungenim Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem amUnternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit so genannte Hub-Cities(Hauptumschlagbasen) und so genannte Remote-Cities (Liefergebiete). In denRemote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegendmittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In denHub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeitenbetraut.

In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehrerenRemote-Cities, unter anderem in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils einBetriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahrenangefochten. Sie meint, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffsunwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlenmit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien wederBetriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden derBetriebsräte hatten insoweit vor dem BAG keinen Erfolg. Betriebsräte würdennach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gölten unter denVoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständigeBetriebsteile. Eine organisatorische Einheit sei ein Betrieb, wenn sie in denwesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen,für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird.

Für das Vorliegen eines Betriebsteils genüge ein Mindestmaßan organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. DieseMaßgaben gelten laut BAG auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen "digital"mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach seien die Landesarbeitsgerichtezutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sichnicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zueinem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche hierfür nicht aus. DenRemote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischerSelbstständigkeit, das sich nicht allein durch die dort beschäftigtenAuslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittele.

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 28.01.2026, 7 ABR23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24

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