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Reiseversicherungen: Pandemie-Ausschluss unzulässig
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) ist erfolgreich gegen die Union Reiseversicherung vorgegangen. Das Oberlandesgericht (OLG) München habe die Pandemie-Ausschlussklausel in deren Reiseversicherungsverträgen für unwirksam erklärt, teilen die Verbraucherschützer mit. Ein Vergleich sorge dafür, dass der Versicherer die Schadenbearbeitung bereits abgelehnter Leistungen wieder aufnimmt.
Zahlreiche Verbraucher, die während der Pandemie an Corona erkrankten, seien auf den Stornierungskosten ihrer gebuchten Reise oder auf Heilbehandlungskosten im Ausland sitzen geblieben, weil die Union Reiseversicherung AG eine Erstattung abgelehnt habe, so die VZ. In deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien "Schäden durch Pandemien" für alle Reiseversicherungen ausgeschlossen worden. Diese Klausel habe das OLG München nun für intransparent und damit unwirksam erklärt. Die VZ NRW und die Union Reiseversicherung hätten im laufenden Verfahren einen Vergleich geschlossen. Dieser sichert den Betroffenen laut VZ eine nachträgliche Schadensbearbeitung zu.
"Mit dem geschlossenen Vergleich haben wir erreicht, dass die Union Reiseversicherung in allen abgelehnten Versicherungsfällen die Schadenprüfung wieder aktiv aufnimmt, bei denen sie sich auf den Pandemieausschluss berufen hatte", sagte Rita Reichard, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Die betroffenen Versicherten würden nun angeschrieben und die Schäden reguliert, sofern alle Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen und die Ansprüche nicht verjährt sind.
Nach Angaben der Verbraucherschützer gilt das Urteil für alle Versicherten, die Reiseversicherungsverträge wie zum Beispiel Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchkosten- und/oder Auslandsreisekrankenversicherungen mit der Union Reiseversicherung geschlossen haben und die Ausschlussklausel "kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien" oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihrem Vertrag haben. Verbraucher müssten nicht selbst aktiv werden. Der Versicherer hat sich laut VZ verpflichtet, alle unter Berufung auf den Pandemieausschluss abgelehnten Fälle erneut zu prüfen.
Vom Vergleich profitierten alle Verbraucher, deren Corona-Erkrankung einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer im Jahr 2022 oder später auslöste und der unter Berufung auf die Pandemieausschlussklausel abgelehnt wurde. Verweigerte Leistungen aus dem Jahr 2021 müssten im Einzelfall geprüft werden, weil sie verjährt sein könnten. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Betroffenen, Post von der Union Reiseversicherung aufmerksam zu prüfen und im Zweifel selbst nachzufragen, wenn in den nächsten 28 Tagen keine Kontaktaufnahme durch die Union Reiseversicherung erfolgt.
Betroffene, die bislang aufgrund der Pandemie-Ausschlussklausel keine Leistungen gegenüber der Union Reiseversicherung geltend gemacht haben, sollten nunmehr prüfen, ob Ansprüche bestehen.
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 16.07.2025