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Reise des vorlegenden Richters zu mündlicher EuGH-Verhandlung: Ist keine Dienstreise

19.04.2021

Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (OLG). Im Jahr 2015 legte sein Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH dem Senat des Klägers mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, zur mündlichen Verhandlung des EuGH nach Luxemburg zu reisen.

Dies zeigte er der Präsidentin des OLG mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des EuGH sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub, der ihm auch gewährt wurde, und reiste nach Luxemburg.

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 Euro wurde abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Zwar bedürften Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung sei indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgesetzten Verfahren sei kein richterliches Amtsgeschäft. Ein solcher Besuch könne vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren habe der mitgliedstaatliche Richter keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Außerdem sei der Anspruch des mitgliedstaatlichen Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasse dieser Dialog nicht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2021, BVerwG 2 C 13.20

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