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Regelung zu Buchwertübertragung: Mit Verfassung nicht vereinbar

15.01.2024

§ 6 Absatz 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (UntStFG) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs hin entschieden.

§ 6 Absatz 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht in bestimmten Fällen die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert, das heißt ohne Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und somit steuerneutral. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG nicht genannt.

§ 6 Absatz 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann laut BVerfG nicht so ausgelegt werden, dass er auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst. Solche Übertragungen seien somit nicht zum Buchwert möglich und würden gegenüber den durch § 6 Absatz 5 Satz 3 begünstigten Wirtschaftsguttransfers benachteiligt. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG). Es seien keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung ersichtlich.

Der Gesetzgeber habe nun rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen. § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG bleibt laut BVerfG bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13

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