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Rechtsfähige Stiftung: Gewerbesteuerpflichtig – oder nicht?

03.02.2026

Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Absatz 2Gewerbesteuergesetz (GewStG). Daher ist sie nur dann gewerbesteuerpflichtigist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Absatz 3 GewStGgeregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb imSinne des § 2 Absatz 1 S. 2 GewStG unterhält. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH)entschieden.

Die Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt eine rechtsfähigeStiftung nach § 2 Absatz 3 GewStG, soweit sie einen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhält. Ob dies derFall ist, muss im zugrunde liegenden Fall jetzt das Finanzgericht (FG) prüfen,an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat.

In dem Verfahren vor dem FG war es um die Frage gegangen, obdie Stiftung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStGerfüllt. Das hatte das FG verneint; denn die Stiftung sei nicht selbstlos tätiggewesen. Im Revisionsverfahren hatte sich die Stiftung dann erstmals daraufberufen, das FG habe übersehen, dass sie kein Gewerbesteuersubjekt im Sinne desGewStG sei. Aufgrund dessen muss das FG jetzt noch einmal in die Prüfungeinsteigen.

Bundesfinanzhof, 25.09.2025, III R 16/25

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