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Rechnungspflichtangaben: Auch in anderen Amtssprachen der EU möglich

19.09.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 Mehrwertsteuer-System-Richtlinie der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Das teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit und nimmt dies zum Anlass für Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.09.2025, III C 2 - S 7290/00003/003/013

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