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Rassistischer Wahlwerbespot: Durfte aus Gründen des Jugendschutzes verboten werden
Ein Wahlwerbespot der AfD Brandenburg, der offensichtlich rassistische Stereotypen bediente, durfte sofort vollziehbar (bedingt) verboten werden, weil er geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden und eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren bestätigt.
Die Medienanstalt hatte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 15.01.2025 festgestellt, dass ein zur Landtagswahl in Brandenburg am 22.09.2024 mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot der AfD Brandenburg, der in den sozialen Medien verbreitet wurde, gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag verstoße und der AfD Brandenburg unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, diesen Spot zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren diesen üblicherweise nicht wahrnehmen. Durch den Spot würden Vorurteile geschürt, Vorverurteilungen gefördert und Menschen mit dunkler Hautfarbe stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.
Gegen diese Verfügung hat die AfD Brandenburg Klage erhoben und Eilrechtsschutz begehrt. Der Eilantrag blieb jetzt erfolglos.
Das VG hatte auf Grundlage der sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) keine durchgreifenden Zweifel, dass der Wahlwerbespot geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. Die KJM hatte festgestellt, dass das Video offensichtlich rassistische Stereotypen bediene, indem es Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich darstelle und Menschen mit hellerer Haut- und Haarfarbe zu diesen als bedrohend dargestellten Menschen in Kontrast setze. Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und des Parteienprivilegs sowie des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl 2024 bestimmt gewesen sei, hielt das VG die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zugunsten des Jugendschutzes und zulasten der AfD Brandenburg für nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Aussetzungsinteresse für die AfD Brandenburg sah das VG nicht.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 13.02.2025, VG 11 L 74/25, nicht rechtskräftig