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Quarantäne für Altenheimbewohnerin: Ist rechtswidrig

22.04.2021

Die Bewohnerin eines Altenpflegeheims in Altenberge hat sich erfolgreich gegen die Anordnung ihrer isolierten Versorgung wegen des Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person gewandt. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster gab ihrem Eilantrag statt.

Nachdem der Kontakt der Antragstellerin zu einer infizierten Person festgestellt worden war, ordnete die Gemeinde Altenberge am 12.04.2021 die Absonderung der Antragstellerin vom 08.04.2021 bis 26.04.2021 an. In dieser Zeit sei es ihr untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehörten.

Die Antragstellerin wandte ein, sie sei bereits vollständig geimpft. Auch sei ein am 09.04.2021 durchgeführter PCR-Test negativ ausgefallen. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie dringend auf Bewegung angewiesen. Ihre vollständige Isolierung in ihrer kleinen Wohnung im Pflegeheim für die Dauer von 21 Tagen sei daher unverhältnismäßig.

Diesem Eilantrag gab das VG Münster statt. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. In Bezug auf die Antragstellerin lasse sich zwar eine hinreichend wahrscheinliche Aufnahme von Krankheitserregern infolge eines Kontakts mit einer infizierten Person auch unter Berücksichtigung zweier bereits erfolgter Impfungen nicht verlässlich ausschließen. Auch führe ein negatives PCR-Testergebnis allein nicht dazu, dass die Absonderungsverfügung aufzuheben wäre.

Es lägen allerdings Ermessensfehler vor. Zwar sei die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu folgen, mit Blick auf die Zielrichtung der Absonderungsverfügung geeignet, als Mittel erforderlich und bringe im Regelfall die gegenläufigen Grundrechtspositionen zu einem vertretbaren Ausgleich. Allerdings lasse sich der Ordnungsverfügung nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die individuellen Belange der Antragstellerin in ihre Erwägungen eingestellt habe.

Hier sei vor allem zu beachten, dass die Absonderung von Bewohnern in Pflegeeinrichtungen im Vergleich zu Personen, die sich im eigenen häuslichen Umfeld absondern müssen, für diese mit besonderen Belastungen verbunden ist. So habe die Antragstellerin unwidersprochen angegeben, aus gesundheitlichen Gründen dringend auf Bewegung angewiesen zu sein. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin nicht einmal erwogen, der Antragstellerin Ausnahmen von der grundsätzlichen Absonderungspflicht zu ermöglichen. Dies hätte aber mit Blick auf die ohne Weiteres mögliche Ausstattung der Antragstellerin mit FFP2-Masken oder weitergehender Schutzkleidung – ebenso wie dies beim Pflegepersonal gehandhabt werde – sowie durch die gleichermaßen mögliche Verhinderung des Zusammentreffens mit anderen Bewohnern für das zeitweise Verlassen ihres Zimmers zum Zwecke der körperlichen Betätigung nahegelegen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 19.04.2021, 5 L 255/21, nicht rechtskräftig

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