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pushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon: Kein Erstattungsanspruch gegen Bank

19.02.2025

Wer auf Anweisung eines vermeintlichen Bankmitarbeiters am Telefon mehrere pushTAN-Freigaben vornimmt, handelt in der Regel grob sorgfaltswidrig – und bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn später unberechtigte Abbuchungen von seinem Konto vorgenommen werden. Das zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden hat.

Eine Frau unterhielt mit einer Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTan-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

Die Kontoinhaberin erhielt einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er teilte ihr sodann mit, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne.

Vom Konto der Bankkundin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von insgesamt fast 7.890 Euro vorgenommen, die nicht von der Kundin autorisiert waren. Ihre Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Kundin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht habe.

So entschied auch das Landgericht Göttingen und wies die Klage mit Urteil vom 26.05.2023 (4 O 388/22) ab. Zwar stehe der Kontoinhaberin ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Jedoch berufe sich die Bank zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 675v Absatz 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klägerin habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.

Auf einen Hinweisbeschluss des OLG nahm die Bankkundin ihre zunächst eingelegte Berufung zurück. Auch nach Auffassung des OLG Braunschweig hat sie gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTan-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Damit habe sie zudem pflichtwidrig entgegen der Sicherheitshinweise der Bank gehandelt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente beziehungsweise Widersprüche habe sie auf Weisung des unbekannten Anrufers mehrfach die Freigabe von pushTans erteilt; das stelle eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar.

Die Kontoinhaberin hätte aus verschiedenen Gründen Anlass haben müssen, an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters zu zweifeln, meint das OLG: Bereits zuvor habe es einen Anruf gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ. Auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Kreditkarte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen wecken müssen. Das gelte auch für die Behauptung, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne. Das OLG berücksichtigte bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zudem, dass die Bankkundin – entgegen der üblichen Praxis – für einen Vorgang wiederholt pushTAN Freigaben erteilt hatte.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 06.01.2025, 4 U 439/23

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