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Protected Bike Lane in Düsseldorf: Vorläufig gestoppt

01.10.2021

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante "Protected Bike Lane", einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen beziehungsweise unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf stattgegeben.

Die Stadt Düsseldorf möchte an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg einen 1,2 Kilometer langen Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer Hafen ansässigen Industrieunternehmens (Antragstellerin) lehnte das VG Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hatte nun beim OVG Erfolg.

Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeute insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf, erläutert das OVG. Das betreffe auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt Düsseldorf sei derzeit offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die Behörde – wie hier – als Prämisse ihrer Ermessensentscheidung zumindest auch auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, dürfe sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr müsse sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehle es hier. Mit der von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf, das über eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der Woche durch Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, habe sich die behördliche Ermessensentscheidung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Industriegebiets.

Das habe die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 07.06.2021 inzwischen selbst erkannt, so das OVG. Darin heiße es, dass zur Abwägung der Interessen der gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungsfähigen Gewerbestandort und den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf Weiteres zurückgestellt werde.

Dass die bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße entfernt beziehungsweise unwirksam gemacht werden müssen, hat das OVG eigenen Angaben zufolge auf Antrag der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme zu beseitigen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021, 8 B 188/21, unanfechtbar

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