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Prostitutionsstätte: Betriebserlaubnis nicht erloschen
Vor dem Gießener Verwaltungsgericht (VG) war die Klage gegendie Feststellung des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einerProstitutionsstätte erfolgreich.
Nachdem ihr eine Erlaubnis zum Betrieb einerProstitutionsstätte erteilt worden war, bewarb die Klägerin ihreProstitutionsstätte im Internet und kündigte eine Eröffnung Ende März 2023 an.Am 31.03.2023 wurden an der Prostitutionsstätte noch Bauarbeiten vorgenommen.Anfang April 2023 befand sich ein handschriftlicher Hinweis an der Eingangstürder Prostitutionsstätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störungvorübergehend geschlossen sei. Der Landkreis Gießen nahm dies zum Anlass fürdie Feststellung, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb derProstitutionsstätte erloschen sei, da die Klägerin ihren Betrieb nichtinnerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe.
Die Klägerin machte geltend, dass der Betrieb am 31.03.2023eröffnet worden sei. Insbesondere seien an diesem Datum sexuelleDienstleistungen gegenüber das Bordell aufsuchenden Männern ausgeübt worden.Die vorübergehende Schließung sei auf einen Schaden an der Heizungzurückzuführen.
Das VG Gießen hält den Einwand der Betreiberin fürberechtigt: Für die angegriffene Feststellung des Erlöschens derBetriebsgenehmigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine solche sei auch fürfeststellende Verwaltungsakte, wie hier den angegriffenen Erlöschensbescheid,erforderlich. Eine taugliche Rechtsgrundlage lasse sich jedoch nicht,insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung, aus demProstituiertenschutzgesetz entnehmen.
Das VG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Dieshat es mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12.01.2026, 8 K1752/23.GI, nicht rechtskräftig