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Privatschule: Schulgeld und Hausaufgabenbetreuung mindern Steuer

25.09.2024

Wer sein Kind auf eine Privatschule schickt, kann die Kosten unter Umständen steuerlich geltend machen.

Steuerlich absetzen lässt sich laut Lohnsteuerhilfe Bayern das Schulgeld, wenn die private Schule oder Schule in freier Trägerschaft staatlich anerkannt ist. Das bedeute, dass sie in einem anerkannten allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet. Zudem müssten die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und für ihr Kind Kindergeld bekommen. Dann ließen sich 30 Prozent des Schulgeldes und der Anmeldegebühr bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgabe bei der Steuer absetzen. Es werde also ein Schulgeld bis zu 16.666 Euro pro Jahr berücksichtigt. Bei getrennten Eltern rechne das Finanzamt demjenigen Elternteil die Kosten an, der sie getragen hat.

Diese Steuerentlastung gilt laut Lohnsteuerhilfe gleichermaßen für Eltern, deren Kinder ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat sowie eine internationale oder deutsche Schule im Ausland, sogar außerhalb Europas, besuchen. Hierfür könnten monatliche Gebühren von 2.000 bis 4.000 Euro anfallen. Das Absetzen sei wieder an die Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zählten nicht zu den Schulgebühren und seien in der Regel nicht absetzbar. Ausgaben für die nachmittägliche Hausaufgabenbetreuung könnten indes als Sonderausgabe bei den Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden. Dies sei zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro bis zum 14. Geburtstag des Kindes möglich.

Als Nachweis sei eine Schulbesuchsbescheinigung erforderlich. Auf der Rechnung der Bildungseinrichtung müsse das Schulgeld getrennt von anderen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe oder gebührenpflichtigen Freizeitbeschäftigungen aufgeführt werden. Nur wenn alle Gebühren separat ausgewiesen werden, sei die Akzeptanz vom Finanzamt und damit die Steuersenkung gesichert.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 24.09.2024

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