Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Privates Veräußerungsgeschäft: Zur Abgre...

Privates Veräußerungsgeschäft: Zur Abgrenzung vom erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung

15.05.2025

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte – in Abgrenzung zu einem nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang sowie einer gemischten Schenkung.

Die Klägerin und ihre Mutter sind Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin. Die Klägerin und ihre Mutter vereinbarten, dass der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in bestimmter Höhe zustand. Zwischenzeitlich wurde die Mutter aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Heim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm die Klägerin. Sie erwarb von der Mutter ein bebautes Grundstück, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (lediglich) einen Verkehrswert von 52.000 Euro hatte. Zwei Jahre später veräußerte sie es für 160.000 Euro. Das beklagte Finanzamt meinte, dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 108.000 Euro als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei.

Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele. Denn im Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung sei nicht absehbar gewesen, für welchen Zeitraum die Kostenübernahme für die Mutter der Klägerin noch andauern werde. Deshalb habe die Klägerin durch den Grundstückserwerb die rechtliche Stellung des früheren Anschaffungsvorgangs der Mutter der Klägerin fortgesetzt. Hilfsweise handele es sich um eine gemischte Schenkung, insbesondere da die damalige Bewertung offensichtlich grob fehlerhaft zu niedrig erfolgt sei. Bei Aufteilung des Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil sei der unentgeltlich erworbene Anteil nicht steuerbar und der entgeltliche Teil im konkreten Fall mit einem Gewinn von null Euro zu bemessen.

Das FG wies die Klage ab. Bei Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des Übertragungsvertrags, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Mutter eine auf ihre Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes gemacht haben könnte. Vielmehr liege eine (teilweise) Erfüllung der erbrechtlichen Forderung der Klägerin gegenüber ihrer Mutter vor. Auch eine gemischte Schenkung sei zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine (teilweise) unentgeltliche Übertragung subjektiv gewollt gewesen sei.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2025, 10 K 245/22 E

Mit Freunden teilen