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Privater Geh- und Radweg: Wann greift die Grundsteuerbefreiung?

19.02.2025

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht, dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a Grundsteuergesetz (GrStG) dient.

Gemäß § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer unter anderem dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), gestützt auf den Wortlaut des § 4 Nr. 3a GrStG, gilt für Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, dass diese Grundstücke dem öffentlichen Verkehr auch ohne Widmung dienen. Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als "öffentliche Sache" im vom öffentlichen Recht geprägten Sinne ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 25.04.2001 II R 19/98).

Jedoch wird dieser Grundsatz bei Grundstücken modifiziert, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird (zum Beispiel bei Parkflächen für Kunden und Lieferanten von Warenhäusern und Gastronomiebetrieben oder für Betriebsangehörige von Unternehmen). Solch ein Grundstück muss durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein, sodass es nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 25.04.2001 II R 19/98).

Das FG hat diese Maßstäbe auf den Streitfall angewendet und entschieden, dass das betroffene Flurstück hier nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG dient. Auf ihm finde zwar unmittelbar öffentlicher Verkehr statt, indem es der Allgemeinheit zur Nutzung durch Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht. Mittelbar diene die Verkehrsfläche aber einem übergeordneten Zweck, nämlich der Wohnnutzung der Grundstücke im Reihenhaus- und im gesamten Wohngebiet. Diese übergeordnete Zwecksetzung zeigt sich für das FG schon darin, dass bereits die Stadt bei der Bauleitplanung neben den von ihr als Fuß- und Radwege dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen das streitgegenständliche Flurstück als Privatweg vorgesehen hat und der Erwerb einer Parzelle für die Reihenhausbebauung nur gekoppelt mit dem anteiligen Miteigentum am streitgegenständlichen Flurstück zulässig war.

Das gesamte Verkehrskonzept der Reihenhausbebauung sei hier geprägt durch die Wohnnutzung. Der beleuchtete, geradlinig verlaufende und wesentlich breitere städtische Fuß- und Radweg werde als Hauptweg durch den recht schmalen, unbeleuchteten und verwinkelten streitgegenständlichen Privatweg als Nebenweg ergänzt. Er erlaube es, trotz der Vielzahl von Reihenhäusern im jeweiligen Bauriegel das Wohngebiet per Rad beziehungsweise zu Fuß ohne große Umwege zu durchqueren. Das wiederum diene der verbesserten Erreichbarkeit der einzelnen Häuser und ganz allgemein den Zwecken der Wohnbebauung. Da das streitgegenständliche Flurstück als Verkehrsfläche mittelbar den übergeordneten Wohnzwecken dient, es jedoch an der dann für Zwecke des § 4 Nr. 3a GrStG erforderlichen förmlichen Widmung fehlt, sei es in die grundsteuerrelevante Bewertung einzubeziehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.01.2025, 3 K 1444/24 Ew

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