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Private Veräußerungsgeschäfte: Auch Luxusgut kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisigerWirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs ist nicht als privatesVeräußerungsgeschäft zu besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenund damit seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand destäglichen Gebrauchs (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 desEinkommensteuergesetzes – EStG) weiterentwickelt.
Ein Ehepaar kaufte ein Wohnmobil für circa 323.000 Euro. Diesesvermietete es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau ist.In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Eheleuten privat zur Verfügung. DieMieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdingsnicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnenverrechnet werden können.
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauftendie Eheleute das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamteinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. DerGewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnenwaren.
Das Finanzgericht gab den Klägern recht. Es vertrat dieAnsicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vomTatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Der BFH bestätigte dieses Ergebnis der Vorinstanz.Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStGseien solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zurNutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder keinWertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung sei nichterforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18).
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter,die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisigeinzustufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen können.Zudem fänden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgeberskeine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichenGebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsgutsvoraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass dasEhepaar das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/25