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Private Pflegezusatzversicherungen: Erhöhter Sonderausgabenabzug scheidet aus

25.11.2025

Freiwillige Pflegezusatzbeiträge sind nur als beschränktabziehbare Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Sie wirken sich steuerlich jedochwegen höherer Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflicht-Beiträgenicht aus. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt,hält der Bundesfinanzhof (BFH) dies für verfassungsgemäß (Urteil vom24.07.2025, X R 10/20).

Die zusammenveranlagten Kläger hätten eine freiwilligeprivate Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Aufwendungen seien im Veranlagungszeitraum2015 als unbeschränkt abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt worden.Das Finanzamt habe die Aufwendungen für die Beiträge zur freiwilligenPflegezusatzversicherung – anders als in früheren Veranlagungsjahren – denbeschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zugeordnet.

Das Finanzgericht Hessen habe ebenfalls einen erhöhtenSonderausgabenabzug abgelehnt. Der BFH habe sodann die eingelegte Revision alsunbegründet zurückgewiesen: Zu den unbeschränkt abziehbarenVorsorgeaufwendungen zählten Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen(soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) – § 10 Absatz1 Nr. 3 Buchst. b) Einkommensteuergesetz (EStG). Nur die Beiträge zur privatenPflege-Pflichtversicherung – nicht aber die Beiträge zur privatenPflege-Zusatzversicherung – zählten hierzu.

Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung seien densonstigen beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen.

Die Deckelung des Kostenabzugs auf den Höchstbetrag von1.900 Euro oder 2.800 Euro beziehungsweise das steuerliche Nichtauswirken, wenndie Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichenPflegeversicherung den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, sei verfassungsgemäß.

Für den Steuerberaterverband verdeutlicht die Rezensionsentscheidungdas Abschnittsbesteuerungsprinzip. Werden Aufwendungen in früherenVeranlagungsjahren – hier entgegen dem Gesetzeswortlaut – erhöhtberücksichtigt, löse dies keinen Vertrauensschutz für künftigeVeranlagungsjahre aus.

Auch meint der Verband, dass vor dem Jahresende über eineinteressante Gestaltung nachgedacht werden könnte: Durch die Vorauszahlung vonBasis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträgen könnten noch für 2025unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben produziert werden. In den Folgejahrenentstünden diese Basisaufwendungen dann nicht, sodass sich die beschränktabziehbaren Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 Eurobeziehungsweise 2.800 Euro auswirken. Denn der Höchstbetrag werde in den Folgejahrennicht durch Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung beziehungsweisePflege-Pflichtversicherung verbraucht.

Zu beachten sei allerdings folgender Höchstbetrag: Nach § 10Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 EStG seien solche Beiträge, die für nach Ablaufdes Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in derSumme das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträgeüberschreiten, in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistetwurden. Ein vollumfänglicher Ansatz im Zahlungsjahr sei dagegen möglich, wenndas Dreifache der Beiträge nicht überschritten wird.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom24.11.2025

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