Entsorgungsbranche: Behandlung tauschähnlicher Umsätze
E-Bike brennt: Halter haftet für Schaden
Private Dienstwagennutzung: Nachweis durch Fahrtenbuch und Anscheinsbeweis möglich
Steuerzahler können die private Nutzung ihres Dienstwagens durch die Ein-Prozent-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall führte ein Steuerzahler zwar ein Fahrtenbuch, hatte jedoch nur Dienstfahrten eingetragen. Als freiberuflicher Prüfsachverständiger unterhielt er eine Leasingflotte aus hochwertigen Fahrzeugen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht akzeptierten die Fahrtenbücher nicht in der vorgelegten Form. Zum einen ging die Finanzverwaltung wegen des fehlenden Nachweises der privaten Nutzung im Zuge des Anscheinsbeweis von einem privaten Gebrauch aus. Zum anderen war das handschriftliche Fahrtenbuch teils nicht gut lesbar und die zusätzlich dargelegten Transkripte erfüllten nicht die Voraussetzungen eines zeitnah ausgefüllten ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Dieser Anscheinsbeweis kann laut BdSt jedoch erschüttert werden, wenn Steuerzahler den Ausschluss der Privatnutzung glaubhaft machen können. Das habe der Steuerzahler hier geltend gemacht, indem er darlegte, dass im Privatbesitz weitere gleichwertige Fahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung standen. Laut BdSt sind vor allem Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige von entscheidender Bedeutung.
Dies habe das FG nicht ausreichend geprüft und eine abweichende Qualität unterstellt. Daher habe der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21). Die Besteuerung der privaten Nutzung greife nur bei der Entnahme des Pkw zu nicht betrieblichen Zwecken. Demzufolge obliege es dem FG, sich grundsätzlich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, dass eine private Nutzung stattgefunden beziehungsweise ob der Steuerzahler den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung der Fahrzeuge erschüttert hat.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 17.01.2025