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Private Altersvorsorge: BMF ändert Schreiben zu steuerlicher Förderung

14.02.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über eine Änderung seines Schreibens vom 21.12.2017 (BStBl I 2018, 93) betreffend die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.

Danach wird für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG), was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Absatz 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 bis 3 EStG (zum Beispiel die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) überprüft werden.

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst: "Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft."

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst: "Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Absatz 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Absatz 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar."

Wie das BMF weiter mitteilt, ist sein Schreiben ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.02.2022, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001

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