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Praktischer Fahrunterricht: In Niedersachsen weiterhin zulässig

08.02.2021

§ 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021) steht der Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht entgegen. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes klar.

Der Antragsteller, der in Niedersachsen mehrere Fahrschulen betreibt, beantragt, § 14a Corona-VO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung auf praktischen Fahrunterricht beziehe.

Das OVG hat diesen Antrag als unzulässig verworfen – allerdings nur deshalb, weil die Durchführung praktischen Fahrunterrichts nach seiner Ansicht derzeit nicht durch die angegriffene Norm des § 14a Satz 1 Corona-VO verboten ist. Deshalb könne der Antragsteller im Hinblick auf den allein streitgegenständlichen praktischen Fahrunterricht nicht geltend machen, durch diese Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für Fahrprüfungen und die Fahrausbildungsberatung folge die Zulässigkeit bereits aus der ausdrücklichen Ausnahme in § 14a Satz 2 Corona-VO. Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde (zum Beispiel bei angehenden Berufskraftfahrern), sei ebenfalls zulässig. Denn in der von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes geforderten ursprünglichen Begründung vom 08.01.2021 zu dem mit Wirkung vom 10.01.2021 eingefügten § 14a Corona-VO habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass sich das darin geregelte Verbot nicht auf Präsenzunterricht zu derartigen Zwecken beziehen sollte.

Aber auch der "gewöhnliche" praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei auch betont worden, dass der so genannte aufsuchende Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre (vgl. Beschluss des Senats vom 22.01.2021, 13 MN 17/21), nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei.

Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeutungsgehalt des § 14a Corona-VO müsse der Verordnungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen. Der bloße "nachrichtliche" Hinweis zu § 14a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 22.01.2021, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25.01.2021 unter verbotenem "Präsenzunterricht" auch den "aufsuchenden" Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Denn diese Änderungsverordnung habe den Text des § 14a Corona-VO unverändert gelassen. Der in dem "nachrichtlichen" Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verordnungsgebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden.

Angesichts des Umstandes, dass das Land Niedersachsen als Antragsgegner in Gestalt dieses Hinweises und weiterer Verlautbarungen im Internet gleichwohl suggeriert habe, praktischer Fahrunterricht sei seit dem 25.01.2021 durch Landesverordnung verboten, hat ihm das OVG trotz des Unterliegens des Antragstellers mit dem Normenkontrolleilantrag die Verfahrenskosten auferlegt.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2021, 13 MN 37/21, unanfechtbar

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