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Pony mit Sommerekzem: Kaufvertrag nicht rückabzuwickeln

01.07.2024

Beim Pferdekauf kommt es für die Bewertung der Frage, ob das Tier mangelhaft ist, nicht allein auf dessen genetische Disposition, sondern auf den Ausbruch des Krankheitsbildes an. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden und die Klage einer Pony-Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Zwar leide das Tier an einem Sommerekzem. Es sei aber nicht erwiesen, dass die Krankheit schon vor seiner Übergabe ausgebrochen sei. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht München es bestätigt hat.

Die spätere Erwerberin des elf Jahre alten Ponys hatte dieses gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Verkäuferin besichtigt und probegeritten. Aufgrund des positiven Eindrucks kaufte sie das Tier und verbrachte es auf ihren Hof. Bereits wenige Tage nach der Übergabe des Ponys wies es an mehreren Stellen Scheuerstellen auf, unter anderem an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz.

Nach einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit der Verkäuferin erklärte die Erwerberin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises von 3.500 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Ponys auf. Die Verkäuferin lehnte die Rücknahme des Ponys ab. Mit der Klage begehrte die Erwerberin von der Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und die Erstattung der Unterstellungskosten in Höhe von monatlich 260 Euro. Das Pony leide an einem Sommerekzem und könne daher weder geritten werden noch sei es für die Zucht verwendbar. Diese Krankheit habe bereits vor Verkauf des Ponys vorgelegen, da es sich um eine genetische Disposition handle, die bereits im Erbgut des Pferdes angelegt gewesen sei.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Zwar sei das Pony an einem Sommerekzem erkrankt. Es sei insoweit ein erheblicher Mehraufwand an der erforderlichen Pflege für das Pony zu erwarten, auch wenn es grundsätzlich reitbar wäre. Nicht zweifelsfrei feststellbar sei jedoch, dass das Pony bereits vor Auftreten der Symptome bei der Erwerberin daran gelitten habe. Hierzu hatten die vom Gericht bestellten Sachverständigen ausgeführt, dass der Ausbruch eines Sommerekzems nach derzeitigem Stand der Wissenschaft zwar tatsächlich eine genetische Disposition darstelle. Der Krankheitsausbruch setze darüber hinaus jedoch auch ein die Krankheit auslösendes Ereignis, meist in Form eines Mückenstiches, voraus.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es beim Pferdekauf für die Bewertung der Mangelhaftigkeit des Tieres nicht allein auf die genetische Disposition, sondern auf den Ausbruch des Krankheitsbildes ankomme. Ein Tier sei unabhängig von den genetischen Anlagen so lange im juristischen Sinne als gesund anzusehen, bis sich erste Krankheitssymptome zeigten. Nachdem ein Ausbruch der Krankheit vor Übergabe des Ponys an die Erwerberin nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen. Eine zwischen den Parteien im vorangegangenen Prozessverlauf angesprochene gütliche Einigung war daran gescheitert, dass keine der Parteien das Pony freiwillig bei sich aufnehmen wollte.

Landgericht München I, Urteil vom 15.12.2023, 2 O 8062/22, rechtskräftig

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