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Poltische Partei: Kein Anspruch auf Freigabe zuvor gesperrter Social-Media-Seite

23.09.2021

Eine politische Partei hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen formaler Gründe gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform keinen Anspruch darauf, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, eine Betreiberin einer Social-Media-Plattform, mit dem Ziel, dass ihre gesperrte Social-Media-Seite wieder freigegeben/neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin Berufung beim OLG Zweibrücken eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.

Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet und sodann eine Social-Media-Seite für die Klägerin erstellt. Von der Beklagten wurden sowohl die Social-Media-Seite als auch das Social-Media-Profil des Vorstandsvorsitzenden gesperrt. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim OLG als zuständiges Gericht der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten.

Das OLG hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Klägerin stehe kein Verfügungsanspruch zu, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Social-Media-Seite erfordere ein Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermögliche die Erstellung einer Social-Media-Seite. Vorliegend bestehe ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Privatperson. Es handele sich um ein privates Nutzerkonto.

Diese Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin habe treten wollen, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.

Die Entscheidung über den Eilantrag ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angreifbar.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2021, 4 U 171/20, unanfechtbar

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