Polizei betritt Zimmer in Gemeinschaftsunterkunft zwecks Abschiebung: Durchsuchungsbefehl erforderlich
Ein Mann soll abgeschoben werden. Zu diesem Zweck sucht diePolizei die Gemeinschaftsunterkunft auf, in der der Ausländer lebt. Dort begibtsie sich zu dem Zimmer, das er gemeinsam mit einer anderen Person bewohnt. Alsniemand öffnet, bricht sie dieses auf. Weil es keine Durchsuchungsanordnunggab, wertet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Vorgehen alsverfassungswidrig.
Es verstoße gegen die in Artikel 13 des Grundgesetzesgeregelte Unverletzlichkeit der Wohnung. Das BVerfG wertet das Betreten desSchlafzimmers des Abzuschiebenden als Durchsuchung. Weil die Polizeibeamtenkeine richterliche Anordnung dafür gehabt hätten, sei dies verfassungswidrig.
Es habe es nicht am Element des Suchens nach etwasVerborgenem gefehlt. Denn den eingesetzten Polizeibeamten sei bis zumAufbrechen der Zimmertür nicht bekannt gewesen, ob sich der Anzuschiebendeüberhaupt im Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt, und schon gar nicht,wo genau in diesem Zimmer.
Da der konkrete Aufenthaltsort nicht vorab bekannt gewesensei, komme es von Verfassungs wegen nicht darauf an, dass nach dentatsächlichen Feststellungen unklar geblieben war, ob sich der Mann verborgenhielt oder ob er unmittelbar identifiziert werden konnte.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2025, 2 BvR460/25