Büro für ehemaligen Bundeskanzler: Klärung eines Anspruchs auf Zurverfügungstellung obliegt nicht den Verwaltungsgerichten
Festival-Token: Beschränkung des Rücktauschs ist zulässig
Politische Beamte: Bundesregierung muss Presse nicht über Entlassungsgründe informieren
Eine Zeitung berichtet über die angeblichen Gründe für die Entlassung eines politischen Beamten in einem Bundesministerium. Der Beamte erstreitet einen zivilrechtlichen Anspruch auf presserechtliche Unterlassung der Berichterstattung. Eine Vernehmung zweier früherer Mitglieder der Bundesregierung als Zeugen für die Entlassungsgründe genehmigt die Regierung für das Berufungsverfahren nicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hält das für rechtens.
Es verweist auf die im Bundesministergesetz festgelegte Verschwiegenheitspflicht auch früherer Mitglieder der Bundesregierung. Daher bedürfe eine solche Zeugenaussage der Genehmigung der Bundesregierung, die nur versagt werden solle, wenn sie unter anderem die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Einen solchen Versagungsgrund hat das OVG hier gesehen. Politische Beamte könnten jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden, weil sie Schlüsselstellen für die Durchsetzung der Regierungspolitik besetzen und stets des vollen Vertrauens der Regierung bedürfen. Müssten die Gründe ihrer Entlassung nachträglich offengelegt werden, wäre die Entscheidungsfreiheit künftiger Regierungsmitglieder über die Besetzung von Vertrauenspositionen eingeengt und dadurch die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung gefährdet.
Nichts anderes folge aus dem Grundrecht des Zeitungsverlags auf Pressefreiheit, das allein im Rahmen des zivilgerichtlichen presserechtlichen Unterlassungsverfahrens Berücksichtigung finde und dort gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des politischen Beamten abzuwägen sei. Das OVG verweist die Zeitung auf die Möglichkeit einer sorgfältigen Verdachtsberichterstattung auch über nicht bewiesene Umstände. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025, OVG 10 B 1/24, nicht rechtskräftig