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Pkw mit solarstrombetriebenem Kühlschrank: Stadt durfte Nutzung untersagen

28.05.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Nutzungsuntersagung eines Pkws, den der Halter mit einem solarstrombetriebenen Kühlschrank versehen hatte, durch die Zulassungsstelle der Stadt Gelsenkirchen bestätigt. Das Fahrzeug sei nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung.

Der Kläger hatte zwei Solarpaneele auf den Dachgepäckträger seines Pkw geschraubt, diese über ein lose durch die Tür verlegtes Kabel mit einer Autobatterie im Kofferraum verbunden und daran einen Kühlschrank angeschlossen, den er im Kofferraum über der Batterie anbrachte.

Polizeibeamte bemängelten bei einer Kontrolle unter anderem die lose Verdrahtung zur unbefestigt im Kofferraum befindlichen Batterie, die aufgrund von Ausgasungen bereits Salzverkrustungen an den Wartungsöffnungen aufwies und deren Pole mit den Elektroanschlüssen ohne Isolierung unmittelbar unter dem Boden des darüber angebrachten Kühlschranks lagen. Sie forderten den Kläger auf, den mangelfreien Zustand des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen nachweisen zu lassen. Da dieser Nachweis ausblieb, untersagte die städtische Zulassungsstelle die Nutzung des Fahrzeugs.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Zur Begründung führte das VG Gelsenkirchen aus, dass allein die von der ungesichert im Kofferraum verbauten Batterie offensichtlich ausgehenden Gefahren die durch die Polizeibeamten angenommene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit tragen. Das Fahrzeug des Klägers erweise sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 19.04.2021, 14 K 333/21, rechtskräftig

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