Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Nahrungsmittel: Angaben zu Mindereinnahmen
Pflegekräfte: Auch im Rahmen des "Persönlichen Budgets" ortsüblich zu bezahlen
Photovoltaikanlage: Kein Investitionsabzugsbetrag bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion
Gründet einSteuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, denselbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen,wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit derPhotovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamtberechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildetenInvestitionsabzugsbetrag zu versagen. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.
Der Kläger bildeteim Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einerPhotovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuerminderndenInvestitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit derPhotovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionenfanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung desInvestitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72Einkommensteuergesetz (EStG) und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht desKlägers.
Das FG Hessen hatsich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und denInvestitionsabzugsbetrag versagt. Der Kläger habe seine Photovoltaikanlagenicht (fast) ausschließlich betrieblich genutzt, sodass kein begünstigtesWirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung einInvestitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimmesich die Nutzung des Wirtschaftsguts "Photovoltaikanlage" nach demVerbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich,nämlich zu mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oderanderweitig veräußert, liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, diezum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Die Revision zumBundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und istzwischenzeitlich eingelegt worden. Sie läuft beim Bundesfinanzhof unter demAktenzeichen III R 39/25.
FinanzgerichtHessen, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24, nicht rechtskräftig