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Pflege-Pauschbetrag: Steuervorteil sichern

17.01.2024

Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. "Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen", erinnert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn stehe der Steuervorteil zu. Immerhin würden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt.

Für jeden Angehörigen könnten Pflegende für die persönliche Pflege und Betreuung einen Pflege-Pauschbetrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richte sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 seien es 600 Euro, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. "Ihre Ausgaben müssen sie nicht nachweisen", bestätigt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL.

Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, könne zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, also insgesamt 1.200 Euro. Kümmern sich mehrere Angehörige um einen Pflegedürftigen unentgeltlich, werde der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, stehe jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu.

Kein Problem sei es, wenn professionelle Pflegedienste mit im Boot sind. Jana Bauer: "Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen." Der persönliche Anteil an der Pflege müsse aber mindestens zehn Prozent betragen.

Die wichtigste Voraussetzung für den Pauschbetrag sei: "Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird", betont Jana Bauer. Erlaubt sei allerdings, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon beispielsweise die Pflegedienste oder Hilfsmittel zu bezahlen.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 15.01.2024

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