Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Pferdetritt: Halter haftet trotz Vereinb...

Pferdetritt: Halter haftet trotz Vereinbarung einer Reitbeteiligung

12.01.2021

Das Landgericht (LG) München I der Klage gegen eine Pferdebesitzerin wegen Schadenersatz aus Tierhalterhaftung dem Grunde nach stattgegeben. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führe per se nicht zu einem Haftungsausschluss für den Halter des Pferdes. Über die berechtigte Höhe des Anspruchs sei noch nicht entschieden.

Die am Knie verletzte Reiterin hatte eine Reitbeteiligung an einer Araber-Schimmelstute der Beklagten. Als sie die Stute eines Tages putzte, schlug diese plötzlich aus und verletzte die Reiterin am rechten Knie. Kreuzband und Innenband rissen. Die Klageseite hat Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend gemacht und Schadenersatz (Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Haushaltsführung und Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt circa 20.000 Euro verlangt.

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Sie meint, die Reiterin habe den Unfall selbst verschuldet. Die Stute habe ausgeschlagen, weil die Reiterin beim Striegeln eine Bremse auf dem Pferd entdeckt und nach der Bremse geschlagen habe. Hierdurch habe sich das Pferd erschreckt. Die Beklagte hat des Weiteren eingewandt, mit dem Abschluss des Reitbeteiligungsvertrags sei ein Haftungsausschluss zwischen ihr und der Reiterin vereinbart worden. Jedenfalls aber habe die Reiterin durch den Vertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen, daher trage sie zumindest auch einen Teil der Verantwortung.

Das LG München I hat einen Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reitbeteiligung sowie ein mögliches Mitverschulden der verletzten Reiterin zurückgewiesen. Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen. Im konkreten Fall hätten die Parteien explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungsausschluss.

Die nach dem Reitbeteiligungsvertrag vereinbarte Verpflichtung der Reiterin, eine Unfallversicherung für das Risiko "Reiten" abzuschließen, spreche ebenfalls nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin. Der Abschluss einer solchen Unfallversicherung sei auch neben der Halterhaftung sinnvoll.

Zudem habe der gehörte Sachverständige ausgeführt, der von der Pferdehalterin vorgetragene Schlag der Reiterin auf die Kruppe des Pferdes sei mit dem konkreten Tritt des Tieres nicht in Einklang zu bringen. Das Pferd habe mit der linken Hintergliedmaße schräg nach vorne getreten, was keine zu erwartende Reaktion des Tieres auf einen etwaigen Schlag auf die Kruppe sei. Diesen Feststellungen des Sachverständigen sei das LG vollumfänglich gefolgt. Ein Mitverschulden der Reiterin liege aus diesem Grund nicht vor.

Da zwischen den Parteien streitig ist, welche Verletzungen im Einzelnen durch den Tritt des Pferdes verursacht wurden, sei die Haftung zunächst nur dem Grunde nach festgestellt worden. Dieses Grundurteil sei im Wege der Berufung angreifbar. Sofern es rechtskräftig wird, folge dann das so genannte Betragsverfahren bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes beziehungsweise Schmerzensgelds.

Landgericht München I, Urteil vom 17.12.2020, 20 O 2974/19, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen