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Personalisierter Bundestagsausweis: Nicht bei zu engen Russland-Kontakten

16.02.2026

Es bleibt dabei: Die Bundestagsverwaltung muss demMitarbeiter eines AfD-Abgeordneten keinen personalisierten Bundestagsausweisausstellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat dieentsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Folge ist, dass der Mitarbeitergrundsätzlich keinen Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichenGebäuden des Deutschen Bundestages erhält.

Nach der Hausordnung des Bundestags und den Zugangs- undVerhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten einerZuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen ein Bundestagsausweisausgestellt wird. Der hier betroffene Mitarbeiter konnte auch imBeschwerdeverfahren vor dem OVG nicht überzeugend darlegen, dass er die nötigeZuverlässigkeit besitzt. Die Bundestagsverwaltung durfte laut Gericht daherdavon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellenbeziehungsweise zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellenzusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit desBundestags darstellt.

Das OVG ist auch dem weiteren Einwand des Mitarbeiters nichtgefolgt, dass die Bundestagsverwaltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlageentschieden habe. Die Hausordnung des Bundestags stelle im Hinblick auf dasverfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichendeErmächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Bundestagsverwaltung dar,welchen Personen ein personalisierter Bundestagsausweis erteilt wird. Derverfassungsrechtlich geschützte Abgeordnetenstatus, auf den sich ein Mitarbeiterohnehin nicht berufen kann, habe nicht automatisch Vorrang vor dem Hausrechtder Präsidentin.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2026,OVG 3 S 158/25, unanfechtbar

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