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Paketzusteller flüchtet vor Hunden: Keine Haftung für beschädigten Porsche
Ein Paketzusteller klingelt – und sieht sich nach dem Öffnender Tür drei bellenden Hunden ausgesetzt, die auf ihn zulaufen. Er flüchtetsich mit einem Sprung auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Porschesseines Kunden. Wegen behaupteter Kratzer und Dellen verlangt letzterer Schadensersatz.Bekommt er aber nicht, wie das Amtsgericht (AG) München entschied.
Die Richter zweifelten nach einer Beweisaufnahme bereitsdaran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden auf den Zusteller-Sprungzurückzuführen sind. Aber selbst, wenn dies der Fall wäre, hafte weder derZusteller noch sein Arbeitgeber. Denn den Porsche-Besitzer treffe aufgrundseiner Tierhalterhaftung ein Mitverschulden an dem Vorfall, hinter dem einVerschulden des Zustellers vollständig zurücktrete.
Für nicht entscheidend befand es das AG, dass die Hunde angeblichnoch drei bis vier Meter vom Zusteller entfernt und nicht aggressiv gewesen seien,als der Zusteller sich mit dem Sprung "rettete". Eine tatsächlicheGefahr durch die Tiere müsse nämlich gerade nicht bestanden haben. EinZurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten unddem entstandenen Schaden genüge. Dieser sei hier gegeben. Das Bellenund Zurennen auf eine Person stelle eine typische Tiergefahr dar und habebeim Zusteller einen Fluchtreflex ausgelöst. Die Flucht sei nachvollziehbar, umeine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.
Das AG geht davon aus, dass die Haftung des Zustellershinter der des Porsche-Eigentümers bei Abwägung der beiderseitigenVerschuldensbeiträge zurücktritt. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass derHundehalter mit einem erneuten Zustellversuch rechnen musste, weil ein ersteram selben Tag wegen eines fehlenden Annahmecodes gescheitert war. Das Gerichtmeint daher, es sei dem Porschefahrer zuzumuten gewesen, seine dreiHunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausübten als ein einzelnerHund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen aufden Zusteller zu unterbinden.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, 223 C 6838/25, rechtskräftig