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Optionsscheine und Knock-Out Produkte: Als sonstige Kapitalforderungen einzustufen

07.06.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Anwendungsschreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" in Ergänzung seines Schreibens vom 18.01.2016 veröffentlicht. Darin werden Optionsscheine und Knock-Out Produkte nicht den Termingeschäften zugeordnet, sondern als sonstige Kapitalforderungen eingestuft. Laut Deutschem Derivate Verband (DDV) fallen sie damit grundsätzlich nicht unter die auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzte steuerliche Verlustverrechnung, die für Termingeschäfte gilt.

"Wir begrüßen, dass das Bundesfinanzministerium die Linie aus dem Sommer 2020 beibehalten und davon abgesehen hat, Optionsscheine und Knock-Out Produkte steuerlich den Termingeschäften zuzurechnen. Das ist sachgerecht und schafft Klarheit und Einheitlichkeit mit anderen Rechtsbereichen", so Henning Bergmann, geschäftsführender Vorstand des DDV. Es sei eine gute Nachricht für viele Anleger, denn sie könnten die diversen Absicherungsmöglichkeiten dieser Wertpapiere nun weiterhin auf vielfältige Weise nutzen.

Das BMF-Schreiben ändere jedoch nichts an der gesetzlichen Regelung, dass Anleger ihre Gewinne unbegrenzt versteuern müssen, Verluste jedoch im Fall der Wertlosigkeit von Termingeschäften nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr angesetzt werden können, so der DDV weiter. "Hier bleibt eine Unwucht in der Steuergesetzgebung. Die asymmetrische Besteuerung stellt eine Benachteiligung dar. Gewinne und Verluste sollten unbegrenzt gegengerechnet werden können", erläuterte Bergmann.

Deutscher Derivate Verband e.V., PM vom 04.06.2021

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