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OP-Kosten: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären
Mit der Pflichteines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operationaufzuklären, hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal befasst. Danach bestehteine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oderzumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse dieRechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem derGrundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang desVersicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen.
Konkret ging es umeine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation (OP)an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei derNasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm denmedizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten fürdie OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, dieRechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdemsei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahmeselbst kümmern müsse. Im Gegenteil hätten ihm Praxismitarbeiterinnen bestätigt,dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.
Bereits dasAmtsgericht (AG) Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patientenverurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höheder Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat das LGFrankenthal bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nichtnur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrerPatienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungenschützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen.
Bei Privatpatientenmüsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihresVersicherungsschutzes informieren. Denn allein der Patient kenne die mit seinerVersicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechendeRegulierungspraxis, argumentiert das LG. Der Arzt dagegen sei auf medizinischemGebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen.
Dass dem Patientenim vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahmebestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinischeNotwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachtennachgewiesen.
Der Patient hatseine Berufung mittlerweile zurückgenommen, wie das LG mitteilt. DieEntscheidung des AG sei somit rechtskräftig.
LandgerichtFrankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.07.2025, 2 S 75/25