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Online-Ehe nach US-Recht: Trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam
Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden. Die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin wies das Gericht ab.
Damit schloss es sich einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25.09.2024, XII ZB 244/22) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte – auch per Videotelefonie – die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergebe sich für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere bestehe deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar könne eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liege der Fall hier aber nicht. Es stehe dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, PM vom 03.06.2025 zu 27 K 5400/23