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Oldtimer-Kauf: Fehlen zugesagter historischer Originallackierung berechtigt zu Rücktritt

02.02.2021

Eine historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat erheblich wertsteigernde Wirkung beim Kauf eines Oldtimers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt, wenn sie tatsächlich fehlt. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden.

Der Kläger hatte bei einem Autohändler für 119.500 Euro einen Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973, gekauft, nachdem er über einen Newsletter des Händlers auf den Wagen aufmerksam geworden war. Die Besonderheit des Porsches bestand darin, dass er im Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung mit einer von Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe ("paint to sample") in tief dunkelbraun versehen war. 1982 wurde die Originallackierung allerdings abgetragen und das Fahrzeug vollständig neu lackiert. Für die Neulackierung wurde kein Original-Porsche-Lack verwendet, sondern ein in einer Autolackiererei angemischter Lack in einem dem Porsche-Originallack "Mocha Brown" ähnlichen Farbton.

Nach Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger mehrere Sachmängel des Fahrzeugs, unter anderem das Fehlen der Eigenschaft "color to sample". Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Porsche weise mehrere Sachmängel und entspreche nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Ihm komme es vor allem auf die vereinbarte Eigenschaft "color to sample" an.

Der beklagte Autohändler, der den Wagen für den Voreigentümer verkaufte, meint, die Beschreibung des Fahrzeugs in seinem Newsletter treffe zu, weil der Wagen1973 tatsächlich in der Farbe nach Wahl in tief dunkelbraun ausgeliefert worden sei. Außerdem hätte der Käufer auch unter dem Kofferraumdeckel und im Motorraum selbst erkennen können, dass eine Neulackierung vorgenommen worden war.

Das LG hat dem Käufer Recht gegeben. Er sei wirksam von dem Kaufvertrag wegen Fehlens des wertbildenden Merkmals "color to sample" zurückgetreten. Die Parteien hätten dies im Kaufvertrag so vereinbart. Sowohl im Newsletter des Autohändlers als auch im Kaufvertrag sei das Merkmal der Sonderfarbe "color to sample" als wertbildender Faktor aufgenommen worden.

Aus der maßgeblichen Sicht des Käufers habe dieser davon ausgehen können, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufgewiesen habe und diese nicht nur in den Jahren 1973 bis 1982 aufwies. Für einen Kaufinteressenten sei in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe.

Auch wenn im Newsletter nur gestanden habe, dass das Fahrzeug in der Farbe nach Wahl bestellt worden sei, habe der Käufer davon ausgehen können, dass sich das Fahrzeug immer noch in diesem Zustand befunden habe. Zudem sei das Fahrzeug als unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand angepriesen worden. Dies habe den Eindruck des Käufers noch verstärkt.

Unstreitig weise das Fahrzeug diese bei einem Oldtimer erheblich wertsteigernde Wirkung des Vorhandenseins eines historischen Originallacks in Sonderanfertigung nicht mehr auf. Auch habe der Käufer das Fehlen des Originallacks nicht erkennen können, da die beschriebene Farbabweichung zum einen nur schwer zu sehen gewesen sei und dann auch keinen Rückschluss auf das vollständige Entfernen des Originallackes zugelassen hätte.

Der ebenfalls beklagte ehemalige Eigentümer war nicht Verkäufer seines Fahrzeugs. Er hatte den Autohändler mit dem Verkauf seines Wagens beauftragt. Die Klage gegen ihn hatte laut LG Köln keinen Erfolg.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 07.01.2021, 36 O 95/19, nicht rechtskräftig

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