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NSU-Verfahren: Carsten S. scheitert mit Beschwerde gegen Kostenentscheidung

23.03.2021

Im NSU-Verfahren ist der wegen Beihilfe zum Mord verurteilte Carsten S. mit seiner Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt aus, Carsten S. habe seine Revision gegen seine Verurteilung durch das OLG zurückgenommen – dann aber könne er die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht anfechten.

Das OLG hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes schuldig gesprochen und deswegen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren erkannt. Es hat festgestellt, dass er im Jahr 2000 an der Beschaffung der Tatwaffe beteiligt war, mit der Mitglieder der Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) bis zum Jahr 2006 die meisten ihrer Mordanschläge ausführten.

Zugleich hat es ihm, zusammen mit weiteren Mitangeklagten, sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt, die wegen der Taten angefallen sind, derentwegen er als Gehilfe verurteilt worden ist, des Weiteren die notwendigen Auslagen der von diesen Taten betroffenen Nebenkläger. Von der nach Jugendstrafrecht vorgesehenen Möglichkeit, im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen, hat das OLG keinen Gebrauch gemacht.

Der Verurteilte hatte ebenso wie seine vier Mitangeklagten gegen die Verurteilung Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat er zwischenzeitlich zurückgenommen, bevor es dem BGH vorgelegen hat. Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung hat er Beschwerde erhoben.

Der BGH hat die Kostenbeschwerde des Verurteilten für unzulässig erachtet. Die von einem OLG getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung könne nicht isoliert angegriffen werden. Eine Anfechtungsmöglichkeit sehe das Prozessrecht vielmehr nur dann vor, wenn und solange der BGH mit der Revision des Beschwerdeführers befasst ist.

Der BGH hat erwogen, ob im Fall einer objektiv willkürlichen Entscheidung des OLG etwas anderes gelten könnte. Die Nachprüfung der zum Nachteil des Beschwerdeführers angeordneten Kosten- und Auslagenfolge habe jedoch keine willkürliche Rechtsanwendung ergeben. Insbesondere habe es sich nicht als rechtlich unvertretbar erwiesen, dass das OLG im Rahmen seines Ermessens auch das Gewicht der Tat des Beschwerdeführers und deren Folgen berücksichtigt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2021, StB 32/20

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