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November-Lockdown: Neue Coronahilfen

02.11.2020

Angesichts des erneuten Lockdowns hat das Bundesfinanzministerium (BMF) neue kurzfristige, sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen angekündigt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme "deutlich hinausgehen".

Antragsberechtigt seien Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, würden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe werde als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen solle einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei gehe es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, würden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt sei daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag betrage 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, würden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gebe das Beihilferecht der EU bestimmte Grenzen vor. Daher würden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe werde mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen würden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen werde der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbstständige hätten ein Wahlrecht: Sie könnten als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeite unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher werde auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft. Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig werde interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit soll laut BMF nun auch für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken könnten die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernehme dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Auch die bewährten Überbrückungshilfen würden an die veränderte Situation angepasst. Die Überbrückungshilfe werde dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es sei zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betreffe zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiteten das BMF und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie "mit Hochdruck".

Bundesfinanzministerium, PM vom 29.10.2020

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