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Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main: Haben Recht auf Erschwerniszulage

16.06.2021

Die Notfallsanitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, erhalten eine Erschwerniszulage. Einen entsprechenden Anspruch hat ihnen das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt zuerkannt.

Geklagt hatten sechs Rettungssanitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 absolvieren. Die Kläger begehren eine so genannte Fliegerzulage, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen.

Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungssanitäter für den Rettungshubschrauber Christopher zu stellen. Insgesamt werden acht Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei circa vier bis sechs Schichten auf dem Rettungshubschrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungshubschrauber dauert von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang.

Die Stadt lehnte es ab, den Beamten die Fliegerzulage von 245 Euro brutto zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.

Das Gericht hat entschieden, dass den Beamten die Erschwerniszulage rückwirkend bis zum unverjährten Zeitraum zusteht. Die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwerniszulagenverordnung sei 2013 in Landesrecht übergeleitet worden, führt das VG aus. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung sei bislang nicht vorgenommen worden. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung kommt. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern. Das Argument der beklagten Stadt, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf die Rettungssanitäter auf dem Hubschrauber Christopher 2 angewandt werden könne, sei damit hinfällig.

Als zweites Argument gegen die Zulagengewährung führte die Beklagte aus, dass die Beamten nicht als "ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige" anzusehen seien. Auch diesem Ansatz widersprach das Gericht. Die Rettungssanitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur vier bis sechs Mal pro Monat ihren Dienst in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des Rettungshubschraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der Rettungshubschrauber täglich zum Einsatz kommen könne.

Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 10.06.2021, 9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F, 9 K 1675/20.F und 9 K 1700/20.F

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