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Nordrhein-Westfalen: Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen
Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen.
Geklagt hatten die Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 handelte es sich um GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.
Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist. Es durfte also weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen sein. Den Betreibern wurden sodann Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt.
Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen: Bei den Betrieben habe es sich jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt; der Bewilligung lägen daher falsche Angaben zugrunde. Die Gastronomiebetreiber klagten gegen die Rücknahmebescheide – zunächst mit Erfolg. Anders das OVG: Es wies die Klagen ab, da es die Rücknahmebescheide für rechtmäßig hält.
Die streitgegenständlichen Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen das maßgebliche europäische Beihilfenrecht. Die Kläger seien jeweils verbundene Unternehmen in diesem Sinne, die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe seien unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen gewesen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.
Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen ihrer Versicherung im Antrag verbundene Unternehmen waren.
Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, könnten sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff sei schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt gewesen. Auch hätte den Informationen, die das Land Nordrhein-Westfalen zu den Corona-Soforthilfen erteilt habe, ausreichend klar entnommen werden können, dass es sich bei den Soforthilfen um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.
Zwar sei das Antragsformular missverständlich formuliert gewesen. Daher könne den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, sollten sie die rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt haben. Dem Land NRW könne aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.
Das OVG hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.05.2025, 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23, nicht rechtskräftig