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Nicht zugelassenes Medikament: Todkranker Mann scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Ein Mann, der an einer tödlich verlaufenden Krankheitleidet, begehrt die Kostenübernahme für ein Medikament, das nicht zugelassenist. Seine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde scheiterte. DasBundesverfassungsgericht (BVerfG) erachtete sie als unzulässig. Sie sei nichtausreichend substantiiert.
Der im Jahr 2004 geborene und seit 2015 nicht mehr gehfähigeBeschwerdeführer leidet an Duchenne-Muskeldystrophie. Hierbei handelt essich um eine genetisch bedingte, fortschreitende und typischerweise im frühenErwachsenenalter zum Tod führende Erkrankung.
Im Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei seinerKrankenkasse die Kostenübernahme für das Arzneimittel Translarna. Dieses war2014 erstmals von der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Behandlung vonDuchenne-Muskeldystrophie bei gehfähigen Patienten unter besonderen Bedingungeninnerhalb der EU zugelassen worden. Der zuletzt gestellte Antrag aufVerlängerung dieser bedingten Zulassung wurde Ende März 2025 abgelehnt, da neueStudien die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht hinreichend bestätigt hatten. Bereits2018 hatte der Hersteller des Arzneimittels erfolglos einen Antrag aufErweiterung der Zulassung auch auf gehunfähige Patienten gestellt.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag des Beschwerdeführers aufKostenübernahme ab. Die dagegen erhobene Klage hatte letztinstanzlich vor demBundessozialgericht (BSG) keinen Erfolg. Der erkrankte Mann rief daher dasBVerfG an.
Dieses entschied, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässigist. Der Mann lege schon nicht hinreichend dar, durch das Urteil des BSG möglicherweisein eigenen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere habe er seine diesbezüglichenAusführungen nicht aktuell gehalten, obwohl Ergänzungsbedarf bestanden habe.
Der Beschwerdeführer führe weder im Einzelnen aus, inwiefernihm keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechendeBehandlungsmethode zur Verfügung steht, noch gehe er in Auseinandersetzung mitder negativen Zulassungsentscheidung darauf ein, inwiefern das betreffendeArzneimittel eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder aufeine spürbare positive Einwirkung auf seinen konkreten Krankheitsverlaufverspricht.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer im Hinblick aufdas Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darlegen müssen, ob er seinRechtsschutzziel trotz des Wegfalls auch der bedingten Zulassung desArzneimittels für noch gehfähige Patienten noch erreichen kann, so das BVerfG.Dazu hätte es einer Erörterung bedurft, inwiefern ihm ein Import desArzneimittels in die EU in der konkreten Fallkonstellation, bei der einebislang bestehende europäische Arzneimittelzulassung entfallen ist, ohneVerstoß gegen das Arzneimittelrecht überhaupt noch möglich wäre. Dem sei ernicht nachgekommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2025, 1 BvR1863/23