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Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier: Unternehmen muss zahlen

10.12.2024

Wer Plätze in einem Restaurant für eine Weihnachtsfeier reserviert, sollte auch erscheinen – oder zumindest vorher absagen, wenn der Termin nicht wahrgenommen werden kann. Ansonsten kann der Restaurantbetreiber Schadensersatz verlangen, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

Ein Unternehmen aus dem Landkreis München reservierte für seine Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 Plätze in einem gehobenen Restaurant in München. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränke. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von dem Unternehmen jedoch niemand – obwohl keine Absage erfolgt war. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet beziehungsweise der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Betreiberin des Restaurants machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz geltend. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Restaurant-Betreiberin zog vor Gericht, wo sie 2.775 Euro brutto von dem Unternehmen verlangte.

Mit dem Antrag hatte sie weitestgehend Erfolg. Das AG München verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 2.508,64 Euro netto. Zwischen den Parteien sei für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag "mit dem in der Klage geschilderten Inhalt" zustande gekommen. Von dem Unternehmen sei an dem Abend aber niemand erschienen, sodass das Restaurant seine Leistung nicht erbringen habe können. Dieses könne daher Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Es habe ein absolutes Fixgeschäft vorgelegen, das wegen des Nichterscheinens der Gäste unmöglich geworden sei. Der Vertragsschluss ergab sich für das AG aus dem vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien.

Das Unternehmen habe die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten. Es habe keine Erklärung dazu abgegeben, warum der Termin nicht wahrgenommen worden sei. Das AG München schätzt den Schaden auf 2.508,64 Euro. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Restaurantbetreiberin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bilde die Grundlage für die Schätzung. Gleiches gelte für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stelle die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar. Denn diesen Betrag hätte das Restaurant an das Finanzamt abführen müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2024, 191 C 19029/24, nicht rechtskräftig

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