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Nicht gegen Corona geimpft: Keine Verdienstausfall-Entschädigung
Eine erwerbstätigePerson, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus inhäuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat,kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen,wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht inAnspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hatdas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Ein selbstständig Erwerbstätigerwurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus getestet und musste sichaufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben.Anschließend beantragte er beim Land eine Entschädigung für durch dieAbsonderung erlittenen Verdienstausfall. Dieses lehnte den Antrag ab. EinEntschädigungsanspruch sei ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durchInanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werdenkönnen. Bei dem Selbstständigen habe zum Zeitpunkt der Absonderung keinImpfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglichgewesen.
Das BVerwG siehtdie Sache genauso: Keine Entschädigung erhalte, wer durch Inanspruchnahme eineröffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können.Ausreichend für die Vermeidbarkeit sei die Möglichkeit, dass die Impfung eineInfektion verhindert. Diese Voraussetzung sei bei der COVID-19-Impfung erfülltgewesen. Da der selbstständig Tätige die Impfung auch hätte in Anspruch nehmenkönnen, stehe ihm keine Entschädigung wegen des während der Quarantäneentstandenen Verdienstausfalls zu.
Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 09.10.2025, BVerwG 3 C 5.24