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Nicht auf Kernargumentation eingegangen: Rechtliches Gehör verletzt

27.09.2021

Eine Rechtsanwältin aus Neuss war mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass sie durch das amtsgerichtliche Urteil in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Die Rechtsanwältin hatte vor dem AG Düsseldorf eine Schadenersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Aus abgetretenem Recht einer Mandantin verlangte sie vom beklagten Land Ersatz für eine anwaltliche Gebührenforderung, die durch ihre außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen einer Verkehrsunfallsache entstanden war: Ein Polizeifahrzeug des Landes hatte den Pkw der Mandantin beschädigt, die daraufhin die Rechtsanwältin beauftragte, den Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen.

Das AG wies die Klage ab, ohne ein Wort zu einer Kernargumentation der Rechtsanwältin zu verlieren, auf die sie sich auch im Wege einer Anhörungsrüge berufen hatte. Danach sei das Land aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19) zum Ersatz der im Zuge der Schadensabwicklung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, weil der Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge jedenfalls hinsichtlich der Schadenshöhe keinen einfach gelagerten Schadensfall darstelle, in dem der Geschädigte den Schaden ohne anwaltliche Hilfe selbst geltend machen könne.

Der VerfGH sah hierin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Ein Verstoß gegen die daraus folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, sei festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuteten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sei – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

Nach Aufhebung des Urteils muss das AG nun erneut über den Rechtsstreit entscheiden.

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2021, VerfGH 137/20.VB-2

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