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"nextbike"-Mieträder: Vorerst nicht auf Berlins Straßen

21.10.2025

Das Verleihunternehmen "nextbike" darf seineMietfahrräder im Land Berlin vorerst nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraumanbieten. Denn für sein "Free-Floating-Modell" fehlt ihm dieerforderliche Sondernutzungserlaubnis, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlinin einem Eilverfahren entschieden hat.

Beim Free-Floating-Modell werden Fahrräder ohne festeStationen im öffentlichen Raum bereitgestellt. Kunden können sie per Appmieten. Nach der Nutzung sind die Räder in einer so genannten Flex-Zone wiederabzustellen.

Bisher betrieb nextbike seinen Fahrradverleih aufgrundstraßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse, die das Land Berlin demUnternehmen erteilt hatte. Doch dann blieb eine Einigung über die Fortsetzungdieses Modells aus. Dennoch bietet nextbike seine Räder im Land Berlin weiteran, jetzt allerdings ohne Sondernutzungserlaubnis. Das Land schritt ein undwies den Verleiher an, alle 6.500 Räder unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraumzu entfernen.

Nextbike war nicht einverstanden und begehrteEilrechtsschutz, den das VG Berlin ihm jetzt versagt hat. Anders als derAnbieter meine, stelle sein Verleihsystem eine straßenrechtliche Sondernutzungdar. Die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßenrechtlichenGemeingebrauch hinaus. Nextbike nutze die Straße auf diese Weise vorwiegend zurAnbahnung eines Vertragsschlusses und damit zu gewerblichen Zwecken.

Zwar zähle das Parken betriebsbereiter Fahrzeuge auföffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien dieMietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil sie erstüber einen QR-Code freigeschaltet werden müssten. Im Übrigen nehme dasUnternehmen mit der Aufstellung einer sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern dieöffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch.

Der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer werdezusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrsbehindernd aufGehwegen stünden oder lägen. Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weitüberwiegend – etwa zur Sicherung vor Diebstahl – an Fahrradbügeln oderVerkehrszeichen und damit am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder miteingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegenabgestellt.

Das VG sieht keine Ermessensfehler. Die Entscheidung derBehörde diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen desGemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit des Verleihers ausreichend.Es sei diesem auch zuzumuten, seine Mietfahrräder innerhalb der von der Behördefestgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss hat nextbike Beschwerde zumOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.10.2025, VG 1 L631/25, nicht rechtskräftig

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