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Neuregelung zu Sonntagsöffnung in NRW: Zweifel an Rechtmäßigkeit
Die Gewerkschaft ver.di hat erreicht, dass die Ladenöffnungsfreigaben für den 04.10.2020, 08.11.2020 und 06.12.20202 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen führt damit seine bisherige Rechtsprechung fort. Es hat dabei auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30.09.2020 ergangenen Neuregelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit geäußert.
Die Coronaschutzverordnung in dieser Fassung sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 06.12.2020, 13.12.2020 und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.
Das OVG äußerte in seinem aktuellen Beschluss zu Ladenöffnungsfreigaben in Gütersloh, die auch einen Termin in der Vorweihnachtszeit betreffen, erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Es verwies darauf, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz stehe. Das OVG berief sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2020, 4 B 1444/20.NE, unanfechtbar