Neues BMF-Schreiben zu Kleinunternehmern: Steuerberaterverband fordert Klarstellung bei E-Rechnung
Seit Anfang 2025 gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthalte diese jedoch eine unklare beziehungsweise unnötige Einschränkung, meint der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Er fordert, diese zu beseitigen.
Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) habe § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 01.01.2025 neu gefasst. Ebenso habe es die Kleinunternehmerregelung auf Mitgliedstaaten der EU ausgeweitet. Der neu eingefügte § 19a UStG habe hierfür ein besonderes Meldeverfahren geschafft. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern habe das JStG 2024 neu geregelt. Der neue § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gewähre für sie Erleichterungen.
Das BMF habe kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen vorgelegt. Dabei sei es auch auf das in § 34a Satz 4 UStDV eingeräumte Wahlrecht von Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen eingegangen. Diese könnten trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen immer mit einer sonstigen Rechnung (zum Beispiel Papier- oder PDF-Rechnung) abrechnen, so der DStV.
Mit der in seinem Schreiben vom 18.03.2025 niedergelegten Auffassung im neuen Abschnitt 14.7a Absatz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) sorge das BMF jedoch für Unsicherheiten in der Praxis. Darin mache es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig, obwohl das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft worden und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten sei.
Der DStV kritisiert diese Einschränkung. Sie sei unnötig und sorge für Verunsicherung. Er forder das BMF auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dazu schlägt er eine Streichung der Sätze 2 bis 4 in Abschn. 14.7a UStAE vor. Zumindest aber sollten die Aussagen redaktionell überarbeitet werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.04.2025