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Netdoktor obsiegt gegen BRD und Google: Vereinbarung über Knowledge Panels kartellrechtswidrig

16.02.2021

Die NetDoktor.de GmbH war mit Eilanträgen gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Google Ireland Ltd. im Wesentlichen erfolgreich. Das Landgericht (LG) München I hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (so genannte Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des Bundesgesundheitsministeriums (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Das LG München I bewertete dies als Kartellverstoß.

Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG sei keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei, so das LG. Das BMG sei mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position "0" in der Infobox, stehe privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.

Als Betreiber eines Gesundheitsportals sei NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landeten. Diese Sichtbarkeit werde stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillten sie das Informationsbedürfnis der Nutzer bereits vielfach. Dies führe zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.

Die Zusammenarbeit von Google und BMG sei auch nicht wegen qualitativer Effizienzgewinne, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung durch die Infoboxen, ausnahmsweise zulässig. Denn etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wögen jedenfalls nicht die Nachteile auf. Diese lägen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt.

Das LG bewertet die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen auch als dringlich, da NetDoktor glaubhaft gemacht habe, dass sich die geringere Sichtbarkeit bei einigen besonders oft gesuchten Krankheiten seit Beginn der Zusammenarbeit von Google und dem BMG bereits in rückläufigen Klickraten ausgewirkt hat. Den daher zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen müsse NetDoktor nicht abwarten, bevor das private Portal gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Nicht zu entscheiden hatte das LG eigenen Angaben zufolge über die Frage der Zulässigkeit des Nationalen Gesundheitsportals als solches. Den hierauf zielenden Antrag habe NetDoktor nach Hinweis des LG zurückgenommen. Ein weiterer Antrag, der auf einseitiges marktmissbräuchliches Verhalten von Google gestützt war, sei aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich um einstweilige Verfügungsverfahren. Hauptsacheverfahren sind derzeit nicht beim LG München I anhängig.

Landgericht München I, Urteile vom 10.02.2021, 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20, nicht rechtskräftig

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