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Nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Rheinland-Pfalz: AfD mit Eilantrag erfolglos

27.04.2021

Die AfD-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag ist vor dem Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes mit ihren Eilantrag gegen die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) gescheitert, die die Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr betreffen. Hintergrund war, dass die Regelungen am nächsten Tag sowieso außer Kraft traten, weswegen der VerfGH Rheinland-Pfalz eine Außervollzugsetzung für unnötig hielt.

Das Hauptsacheverfahren erweise sich zwar nicht als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so der VerfGH. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des gerade in Kraft getretenen neuen § 28b Infektionsschutzgesetz des Bundes, der unter bestimmten Voraussetzungen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen vorsehe. Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

Die Landesregierung habe aber mitgeteilt, dass die maßgeblichen Regelungen über nächtliche Ausgangsbeschränkungen am 24.04.2021 außer Kraft treten würden. Denn die 18. CoBeLVO werde durch die 19. CoBeLVO ersetzt, die keine vergleichbaren Regelungen mehr enthalte. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen, nur noch einen Zeitraum von Stunden umfassenden Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außervollzugsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz geböten, so der VerfGH.

Die AfD-Fraktion hatte den Eilantrag am 23.04.2021 gestellt.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2021, VGH A 33/21

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