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Nachlaufende Schuldzinsen: Zur Abgeltungsteuer

12.08.2021

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht verfassungswidrig, soweit es den Abzug verhindert. Diesbezügliche Fragen hätten keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er hält den Umstand, dass nachlaufende Schuldzinsen nach Veräußerung oder Auflösung einer wesentlichen Beteiligung seit 2009 wegen § 20 Absatz 9 EStG effektiv nicht mehr abziehbar sind, für nicht hinnehmbar. Entweder müsse der Aufwand bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) berücksichtigt werden oder das Abzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG sei insoweit verfassungswidrig, als es in dieser Fallgruppe nicht den Regelfall erfasse. Jedenfalls überzeugten die Argumente des BFH in seinem Urteil vom 01.07.2014 (VIII R 53/12) nicht.

Der BFH hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege nicht vor. Es fehle an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, könnten wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08). Das gelte auch für Zinsaufwendungen, die dem Gesellschafter entstehen, wenn er im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, die er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begeben hat und wenn die Zahlungen auf die Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben. Eine Berücksichtigung der Zinsaufwendungen bei § 17 EStG scheide dagegen aus, weil die Beteiligung zum Privatvermögen gehört und laufende Aufwendungen von der Norm nicht erfasst werden.

An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer und das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG nichts geändert. Der BFH habe wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass er § 20 Absatz 9 EStG auch insoweit nicht für verfassungswidrig erachtet, als die Vorschrift den Abzug der so genannten nachlaufenden Schuldzinsen bei § 17 EStG faktisch verhindert (vgl. zum Beispiel Urteil vom 21.10.2014, VIII R 48/12). Der beschließende Senat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Senats zur Verfassungsgemäßheit des Werbungskostenabzugsverbots in § 20 Absatz 9 EStG angeschlossen (vgl. Urteil vom 12.01.2016, IX R 48/14).

Den dargestellten Grundsätzen entspreche das angefochtene Urteil. Neue Argumente, die eine erneute Befassung des BFH mit den entschiedenen Rechtsfragen rechtfertigen könnten, trage die Beschwerde nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger die Rechtsprechung für nicht überzeugend und nicht hinnehmbar hält, rechtfertige keine andere Entscheidung, betont der BFH.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.07.2021, IX B 67/20

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